Auf der Homepage des Landeselternbeirates der Grundschulen und Förderzentren in Schleswig-Holstein gibt es u.a. eine neue Schriftenreihe: Elternsichten zur Inklusion
Im Bereich „Unsere Themen“ gibt es von uns eine Stellungnahme zum Schulweg. Ein Mitglied von uns fand zu diesem Thema folgenden Artikel:
Was kann man machen, wenn man keinen Bewerber für die Schulleitung findet? Der NDR zeigt, wie man es an einer Schule in Lübeck versucht:
Bewerbersuche per Anzeige
Vertragsbestandteil: Errichtung, Änderung oder Auflösung von Schulstandorten
Unsere Petition zielte darauf ab, dass kleine Standorte so lange wie möglich erhalten bleiben, ohne dass andere dadurch unzumutbare Belastungen erfahren. Leider konnten wir nicht erreichen, dass dies per Gesetz generell geregelt wird.
Das bedeutet für den einzelnen Standort aber nicht, dass er auf diese Sicherheit zwingend verzichten muss:
Erhaltung des Schulstandortes
Die neue Mindestgrößenverordnung:
Mindestgroessenverordnung-2017
Hier eine Übersicht der Außenstellen und der in den letzten Jahren geschlossenen Außenstellen. Aussenstellen
Der Kernbereich pädagogischer Arbeit der Schule ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung des SGB XII zu bestimmen. Der langwierige Streit um die Finanzierung der Schulbegleitung dürfte damit nun endlich zu den Akten gelegt werden.
Beschraenkung der Aufnahmekapazitaet
Die Zügigkeit wird sogar in Bruchteilen genannt. Die Aufnahmekapazität legt das Schulamt fest. Die Schulleitung bestimmt, wie viele Lerngruppen an einer Schule gebildet werden. Eine Festlegung nach Lerngruppen ist daher nach unserer Meinung nicht nur unzulässig, es sagt auch nichts darüber aus, wie viele Schüler nun angemeldet werden dürfen, insbesondere wenn Bruchteile genannt werden oder „zwei notfalls dreizügig“ festgelegt wurde. Die Aussage „mit Außenstelle“, verschleiert zusätzlich eine klare Aufnahmezahl, da die Aufnahmezahlen pro Standort und nicht pro Schule zu sehen ist?!
Einige Kreise (Kreisfreie Städte) kommen ganz ohne Beschränkungen aus; andere, insbesondere Lübeck, scheinen (fast) alle Grundschulen mit Auflagen zu belegen. Das lässt zwei Möglichkeiten zu: Entweder die Schulen müssen in Lübeck schnellstmöglich erweitert werden, weil überall die Aufnahmekapazitäten erreicht bzw. überschritten werden, oder es wird mit diesem Instrument Schul- und Infrastrukturpolitik gemacht. Zu kritisieren wäre an dieser Politik insbesondere, dass sie vom Schulamt allein gemacht wird und das freie Wahlrecht der Eltern erheblich einschränkt.
Insgesamt ist es erstaunlich, dass so viele Schulen Schüler abweisen müssen, wenn doch dauernd davon die Rede ist, dass der demografische Wandel die Schulen leert. Es liegt die Vermutung nahe, dass kleine Schulen viel zu leichtfertig aufgegeben werden. Denn jetzt muss kostenintensiv neuer Schulraum geschaffen werden. Wenn Kinder aus der Stadt auch Dorfschulen besuchen (und nicht nur umgekehrt) – und viele Stadt-Eltern wollen dies – wären die Stadtzentren entlastet und die Schulen könnten im Dorf bleiben!
Es liegt die Vermutung nahe, dass der Elternwille auch schon dann eingeschränkt wird, wenn dies noch nicht erforderlich ist, um die Schüler auf andere Schulen umzulenken, von denen man möchte, dass sie dort angemeldet werden. In der Vergangenheit hat sich allerdings herausgestellt, dass kaum vorherzusagen ist, wo die Eltern dann ihre Kinder anmelden.
Es gibt eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Einschränkung und die Schulträger werden dabei um Stellungnahme gebeten. Wurde bei Ihnen schon einmal diese regelmäßige Überprüfung durchgeführt? Dann teilen Sie es uns bitte mit.
Erleichterte Anordnung von Tempo 30-Zonen vor Schulen und
Rad fahrende Kinder dürfen auf dem Gehweg von einer geeigneten Aufsichtsperson auch auf dem Rad begleitet werden
Gabriele Kob und Hanno Hart:
Unser Filmkonzept, uns selbst , sowie Protagonisten und Unterstützer stellen wir in einem 4-minütigen Pitch Video auf unserer Crowdfunding Seite vor:
https://www.startnext.com/unseredorfschule
Bundessozialgericht bestätigt: Anspruch auf Schulbegleitung wird nicht durch das Schulgesetz beschränkt
Welche Regelungen gelten in der Schulkonferenz?
Dazu gilt erst einmal das Schulgesetz (§§ 62 und 63). Aber es gibt etliche Dinge, die man nicht daraus entnehmen kann und die man nur in verschiedenen Verordnungen wiederfindet. Wir haben hier interessante Details, die wir mit dem Ministerium abgestimmt haben aufgeführt.
informationen-zur-schulkonferenz
Grundschule: Die Zahl der Kinder steigt durch den hohen Zulauf an Flüchtlingskindern um 3,4 Prozent auf rund 100.600 (97.300 im Vorjahr).
Ein Antrag zur Änderung des Gesetzes zwecks Einführung von Bürgerentscheiden in Angelegenheiten des Amtes wurde bereits gestellt:
Gesetz zur Einführung von Bürgerentscheiden
Die Kreise bekommen ein Vertretungsbudget. Dieses wurde bisher sehr unterschiedlich genutzt
Schulbegleitung im Kreis Storman: Amt räumt Fehler in Bescheiden ein.
Das IQSH unterstützt Schulen, wenn sie nicht mehr eigenständig arbeiten können und deswegen organisatorisch verbunden werden. Sie begleiten Schulen alle Schularten bei einer organisatorischen Verbindung mit Nachbarschulen. Schulen, die Unterstützungs- oder Beratungsbedarf haben, richten ihre Anfragen und Bedürfnisse an das IQSH. Im Dialog zwischen Schule und IQSH wird der Auftrag geklärt, bestätigt, bearbeitet und evaluiert. Dieses Angebot richtet sich an Schulleitungen, Steuergruppen, Projektgruppen und Fachgruppen
Landerwahlordnung über die Wahl der Elternbeiräte
Jeder Klassenelternbeirat entsendet eine Person in den Schulelternbeirat. Dabei ist es egal ob diese Person den Vorsitz des Klassenelternbeirates inne hat oder nicht. Jede Person im Schulelternbeirat ist für den Vorsitz wählbar.
Informationen aus dem Ministerium und dem Statistisches Amt
für Hamburg und Schleswig-Holstein
–zur Zahl der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen
Mitnahme von Schülern durch Lehrkräfte (Information des Rechtsreferats 17.06.2015 Christian Peters)
Mitnahme von Schülern durch Lehrkräfte
Eckpunktepapier vom 12.05.2015 zur Zielsetzung und den Aufgaben der Schulischen Assistenz
Eckpunkte Schulische Assistenz
Schulträger haben die volle Entscheidungsfreiheit in der Frage, ob sie die Anstellungsträgerschaft für die Schulische Assistenz selbst übernehmen oder die Anstellung und Entsendung der schulischen Assistenten an die Schulen beim Land belassen.
Option 1: Der Schulträger übernimmt die Funktion des Anstellungsträgers und erhält vom Land eine Erstattung der Kosten.
Option 2: Der Schulträger beauftragt einen oder mehrere freie Träger und erhält vom Land eine Erstattung der Kosten (auch in Kombination mit Option 1).
Option 3: Wenn Option 1 und 2 nicht zum Tragen kommen, wird das Land Schulische Assistenzkräfte zur Verfügung stellen, damit keine Lücken in der Versorgung entstehen.
Es ist nicht mit Nachteilen oder Verzögerungen für die Schulen zu rechnen ist, an denen die Schulträger diese Aufgabe nicht übernehmen wollen. Das Land wird seine Möglichkeiten nutzen, um auf dem Arbeitsmarkt für die Stellen der schulischen Assistenz zu werben. Es steht für alle Grundschulen ab 01. August 2015 ein Budget von 125 Euro pro Schüler und Jahr zur Verfügung.
Finanzierung der Schulbegleitung: Landesbeauftragter und Bürgerbeauftragte fordern zeitnahe Information der betroffenen Eltern. PI-Schulbegleitung2015
Hier erfahren Sie welche Schule Notenzeugnisse gibt:
Stellungnahme zur Möglichkeit von Schulversuchen:
Stellungnahme der GEW zur Anzahl der fehlenden LehrerInnen in SH
Mindestens 1316 LehrerInnenstellen fehlen
Zahl beschäftigter Lehrkräfte
Laut einer aktuellen Erhebung des Ministeriums gab es zum Stichtag 13. April 2015 insgesamt 22.468 Planstellen, davon waren 1.457 Lehrkräfte im Umfang von 981 Stellen im Schuldienst befristet beschäftigt.