Petition 2017
Bürgerbegehren bei Schulstandortschließungen zulassen – Basisdemokratie stärken
Wir haben 1513 Unterschriften erhalten. Damit haben wir das Ziel für das Quorum (2000 Unterschriften) nicht ganz erreicht. Da wir aber sehr viel Resonanz auch bei den Politikern gefunden haben, hoffen wir, dass wir trotzdem etwas erreichen können.
Worum geht es
Wir wollen so viele kleine Grundschulen wie möglich und sinnvoll erhalten.
Wir wollen nicht, dass große Verbände ihre Schulstandorte zusammenlegen und dadurch sehr große Schulstandorte und weite Schulwege schaffen.
Wir können das dadurch erreichen, dass wir fordern, dass der Bürger und die Gemeinderäte gefragt werden müssen, bevor man einen Schulstandort schließt.
Das wird an vielen Standorten dadurch verhindert, dass nicht Gemeinderäte, sondern Ämter oder Verbände diese Entscheidungen treffen müssen und dort wird der Bürger nicht gefragt. Entscheidungsträger sollen sich dem Bürgerwillen aber stellen müssen!
Wir wollen nicht die Schulverbände abschaffen, aber die Entmündigung unserer Bürger durch Aufgabenverlagerung!
Wer diese Petition unterschreibt, stärkt auch die Basisdemokratie in anderen Bereichen!
Derzeitiger Zustand
ES KANN GRUNDSÄTZLICH EIN BÜRGERBEGEHREN/BÜRGERENTSCHEID NACH § 16 G GO HINSICHTLICH DER ENTSCHEIDUNG DES SCHULTRÄGERS ÜBER DIE ERRICHTUNG, AUFLÖSUNG ODER ÄNDERUNG EINER SCHULE STATTFINDEN.
Haben die Gemeinden die Aufgabe der Schulträgerschaft jedoch auf das Amt übertragen, ist ein Bürgerbegehren nicht zulässig. Der zu beachtende § 24 a Amtsordnung enthält in seiner abschließenden Aufzählung der entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Gemeindeordnung bewusst keine Verweisung auf § 16 g GO. Das Gleiche gilt, wenn ein Schulzweckverband nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) errichtet wurde; auch hier enthält § 5 Abs. 6 GkZ keine Verweisung auf § 16 g GO. Die Schulträgerschaft ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde.
Forderung
Gibt eine Gemeinde Selbstverwaltungsaufgaben an das Amt oder einen Verband ab, soll dadurch das Recht der Bürger auf ein Bürgerbegehren weiterhin bestehen bleiben. So soll es z.B. möglich sein, gegen eine Schulstandortschließung ein Bürgerbegehren auch dann durchzuführen, wenn diese Entscheidung von der Gemeinde auf ein anderes Gremium übertragen wurde.
Begründung
- Wenn eine Kommune mit ihrer Grundschule einem Verband beitritt, vertraut sie darauf, dass dieser die Verwaltungsaufgaben der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle seines Mitgliedes wahrnimmt. Dadurch werden weitreichende Kompetenzen übertragen. Die Berechtigung, den Standort ohne oder sogar gegen den Willen des Mitgliedes und seiner Bürger zu schließen, gehen hier aber eindeutig zu weit und missbraucht das in den Verband gesetzte Vertrauen.
- Grundsätzlich darf jeder nur eigene Rechte und Pflichten abgeben. Daher muss mit der Abgabe von Gemeindeaufgaben an Dritte das Recht des Bürgers auf ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid unberührt bleiben.
- Ein signifikantes Merkmal von Stadt- und Gemeinderäten ist ihre Identifikation und Verbundenheit mit der Heimatgemeinde. Das Auseinanderfallen von Aufgabenwahrnehmung in Zweckverbänden, Ämtern etc. weg von der demokratisch legitimierten Ebene führt zu wesentlichen Nachteilen bei der demokratischen Entscheidungskontrolle, sowohl durch Gemeinderäte als auch durch die direkte Demokratie. Bei Schulverbänden wird die Aufgabe zur Entscheidung auf den Schulverband übertragen und die Mitglieder der Verbandsversammlung sind laut Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit in ihren Entscheidungen ungebunden. Bei Schulverbänden können also selbst Gemeinderäte nicht wirksam weisen und es sind auch Bürgerentscheide in den Mitgliedsgemeinden nicht möglich.
- Pflichtaufgaben der Gemeinde sind von Bürgerbegehren explizit ausgeschlossen. Schule ist zwar eine derartige ausgeschlossene Pflichtaufgabe, die Entscheidung über den Standort einer Schule innerhalb der Gemeinde wäre jedoch „bürgerbegehrensfähig“. Es ist daher fraglich, ob es überhaupt verfassungskonform ist, dass eine Gemeinde auch die Entscheidungskompetenzen an ein Amt oder einen Verband abgeben darf, bei denen ein Bürgerbegehren zulässig ist. Wir meinen, dass solche Entscheidungen nur von direkt gewählten Gremien getroffen werden dürfen!
Unsere Themen
Soll ein Bürgerbegehren auf Amtsebene zugelassen werden
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