Soll ein Bürgerbegehren auf Amtsebene zugelassen werden

Basisdemokratie schützt uns vor willkürlichen Entscheidungen einzelner Amtspersonen!

In den Gebietskörperschaften Gemeinden und Kreisen ist das Partizipationsinstrument Bürgerbegehren beziehungsweise Bürgerentscheid schon lange in den Gesetzen verankert. Die Ämter haben im klassischen Sinn eine völlig andere Funktion im kommunalen verfassungsrechtlichen Gefüge und sind bisher davon ausgenommen.

Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass es bei einigen Aufgaben sinnvoll ist, dass Gemeinden gemeinsam Aufgaben bewältigen. So schlossen sich zum Beispiel die Stadt Heide und die Umlandgemeinden mit Erfolg zur SUK-Region zusammen. Bei den Schulen wurden Schulträgerverbände gegründet. Die Aufgaben der Schulträgerschaft wurden zum Teil auf die Ämter übertragen. (Das Amt Kirchspielslandgemeinden Eider hat einen Schulausschuss für 34 Gemeinden.) In diesen Gremien werden für mehrere Gemeinden Beschlüsse gefasst, die die gemeindliche Ebene betreffen und nicht die Amtsebene im klassischen Sinn. Diese Entwicklung wird seit langem (nicht nur) vom Land gefordert und gefördert.

Die Gemeinden haben erkannt, dass diese Entwicklung sinnvoll und notwendig ist. Es werden gegen diese Entwicklung aber auch immer wieder erhebliche Vorbehalte geäußert. So kennt das Amt keine „Amtsbürgerschaft“. Die Sitzungen finden in der Regel ohne Bürgerbeteiligung und ohne Pressebeteiligung statt und die Beschlüsse werden hauptsächlich nur dann von den Bürgern wahrgenommen, wenn sie gravierende Auswirkungen auf das Gemeindeleben haben. Die Gemeindevertreter sehen in solchen Fällen keine Möglichkeit mehr, auf diese Beschlüsse Einfluss zu nehmen. Dass die Gemeinde Vertreter in den Amtsausschuss entsendet, wird als Möglichkeit der Einflussnahme nicht immer als ausreichend empfunden; dass die Vertreter nur auf Weisung der Gemeinden agieren bzw. abstimmen dürfen, erweist sich wiederum in der Praxis als nicht durchführbar.

Wir sind der Meinung, dass der veränderten Rechtslage Rechnung getragen werden muss, indem die Möglichkeit des Bürgerbegehrens davon abhängig gemacht wird, über welche Sachlage entschieden wird und nicht davon, welche Institution entscheidet. Ein Bürgerbegehren gegen die Standortschließung einer Schule, die nicht durch eine zwingende Rechtslage begründet ist, wäre für uns z.B. solch eine Sachlage.

Da es keine „Amtsbürgerschaft“ gibt, besteht alternativ zur Abstimmung im gesamten Zuständigkeitsbereich auch die Möglichkeit einen Einspruch einer Gemeindevertretung zuzulassen. Dieser Einspruch sollte bewirken, dass alle betroffenen Gemeinden in einem solchen Einzelfall – anstatt, dass dies ihre Vertreter im entsprechenden Ausschuss tun – durch Gemeinderatsbeschluss ihr Stimmrecht selbst wahrnehmen.

In diesem Fall könnten die Bürger bei Bedarf in ihrer Gemeinde einen Entscheid darüber erwirken, ob die Gemeinde einen Einspruch erhebt und wie sie abstimmen soll.
Einer Abstimmung in einem größeren Zuständigkeitsbereich bedarf es dann nicht mehr.
Dies wäre ein entsprechender Vorschlag, der aber unabhängig von unserem Votum für ein Bürgerbegehren zu sehen ist.
Die vorgeschlagene Vorgehensweise soll dazu beitragen, dass
• die Gemeindevertretungen in diesen Fällen in ausreichendem Maße die Möglichkeit haben, sich mit ihrer Ortskenntnis und ihrem Fachwissen einzubringen.
• die Bürger bei solchen Entscheidungen, wie eigentlich bereits vom Gesetzgeber vorgesehen, mit einbezogen werden können.
• die Akzeptanz von Verbänden größer wird.

Wir möchten uns für die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens für diejenigen Körperschaften aussprechen, die Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden übernommen haben. Dies soll für die Fälle ermöglicht werden, bei denen in den Gemeinden ein Bürgerbegehren jetzt schon möglich ist. Mit dieser Veränderung würde der kommunalpolitischen Entwicklung Rechnung getragen werden.

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